in Stuttgart - Weilimdorf - Giebel - Hausen
Evangelische Stephanuskirche

Kirchengemeinderat

Seit dem 01. Dezember 2019 (mit Verpflichtung am 22.12.2019) sind folgende Personen für sechs Jahre als Mitglieder des Kirchengemeinderates der Stephanusgemeinde gewählt und arbeiten nach dem Grundsatz: „Kirchengemeiderat und Pfarrerinnen und Pfarrer leiten gemeinsam die Gemeinde.“ (§ 16 Kirchengemeindeordnung) .

Die nächsten (öffentlichen) Sitzungstermine 2024 jeweils um 19.00 Uhr donnerstags sind:

  • 19.09.2024
  • 17.10.2024
  • 21.11.2024
  • 19.12.2024

Änderungen können sich ergeben, bitte schauen Sie bei Interesse regelmäßig auf unserer Webseite nach, vielen Dank!

Vorsitz im Kirchengemeinderat der ev. Stephanuskirche:

Vorsitzende Pfarrerin Christina Beck
Vorsitzender ist Heiner Scholz

Dem Kirchengemeinderat in Stephanus gehören an (in alphabetischer Reihenfolge):

Björn Eich

Björn Eich

70499 Stuttgart
eich [at] kirchenpflege-weilimdorf [dot] de

Pfarrerin Christina Beck

Pfarrerin Christina Baumhakl

Giebelstr. 28
70499 Stuttgart
Tel. (0711) 8601269
Christina [dot] Baumhakl [at] elkw [dot] de

Hannelore Guenthner

Hannelore Günthner

Giebelstr. 55
70499 Stuttgart
Telefon (0711) 861827
guenthner [at] stephanuskirche-weilimdorf [dot] de

Hans-Martin Goede

Hans-Martin Goede

Leguanweg 19
70499 Stuttgart
Telefon (0711) 8600183
goede [at] stephanuskirche-weilimdorf [dot] de

Heidrun Pfeiffer

Heidrun Pfeiffer

Krötenweg 34
70499 Stuttgart
pfeiffer [at] stephanuskirche-weilimdorf [dot] de

Heiner Scholz

Heiner Scholz

Heckwiesenweg 11
70499 Stuttgart
Mobil (0179) 5271127 
scholz [at] stephanuskirche-weilimdorf [dot] de

Jutta Dünkel-Mutschler

Jutta Dünkel-Mutschler

Sandbuckel 27 B
70499 Stuttgart
Tel. (0711) 865376
duenkel-mutschler [at] stephanuskirche-weilimdorf [dot] de

Kerstin Schmidt

Kerstin Schmidt

Sandbuckel 29 A
70499 Stuttgart
Telefon (0711) 8620555
Mobil (0172) 7122442
schmidt [at] stephanuskirche-weilimdorf [dot] de

Robin Meissner

Robin Meissner, Kirchenpfleger

Ludmannstraße 10
70499 Stuttgart (Weilimdorf)
Tel.: (0711) 120 40 87 10
Fax: (0711) 120 40 87 36
meissner [at] kirchenpflege-weilimdorf [dot] de

Sybille Zäbisch

Sybille Zäbisch

Schildkrötenweg 2
70499 Stuttgart
zaebisch [at] stephanuskirche-weilimdorf [dot] de


Aufgaben des Kirchengemeinderates in der Württembergischen Landeskirche

Die württembergischen Kirchengemeinden werden von gewähltem Kirchengemeinderat und Gemeindepfarrer gemeinsam geleitet, § 16 Kirchengemeindeordnung (KGO). Die Wahlen finden alle sechs Jahre, gleichzeitig mit den badischen Kirchenwahlen statt. Wählen darf, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Gewählten müssen volljährig sein.

Der Kirchengemeinderat kann eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden berufen, das dann vom Dekan zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt wird und Anspruch auf Ersatz der Auslagen und eine Aufwandspauschale hat (§ 23 KGO). Zweiter Vorsitzender ist dann der Pfarrer. Alternativ kann auch der Pfarrer in den Vorsitz gewählt werden, allerdings ohne die oben genannten Rechtsfolgen. Die Vorsitzenden sind Dienstvorgesetzte der Arbeitnehmer in der Kirchengemeinde, vertreten die Gemeinde im Rechtsverkehr und haben Beschlüssen des Kirchengemeinderats, die gegen Kirchenrecht verstoßen, mit aufschiebender Wirkung zu widersprechen (§ 24 KGO). Die Sitzungen des Kirchengemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.

Gemäß § 12 Abs. 2 KGO kann der Kirchengemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu vier weitere Mitglieder zuwählen. Allerdings darf die Zahl der Zugewählten nicht mehr als ein Viertel der gewählten Mitglieder betragen. Dabei sollen vorrangig Personen berücksichtigt werden, welche in die verschiedenen Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse einbringen können.

Die Aufgaben des Kirchengemeinderates sind unter anderem die Besetzung der Pfarrstelle, Festlegung der örtlichen Gottesdienstordnung, Verwaltung des Gemeindevermögens und Ausübung des Hausrechts. Dem Kirchengemeinderat gehört kraft Amtes ein gewählter “Kirchenpfleger” an, der den Kirchengemeinderat in Rechts-, Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten unterstützt, § 37 KGO.
Mehrere Kirchengemeinden können sich zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschließen. Dann existiert neben den einzelnen Kirchengemeinderäten ein gemeinsames Gremium, der Gesamtkirchengemeinderat.